VEREINSSATZUNG

Satzung des Vereins KiTa Märchenland e.V., laut Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 24.6.1997, 11.12.2001, 27.11.2007, 27.10.2008 und vom 28.10.2011

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „KiTa Märchenland“ nach der Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist in Düsseldorf.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Einrichtung und der Betrieb der Kindertagesstätte mit dem Namen „KiTa Märchenland“ (nachstehend „KiTa“). Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle und politische Bindung, um einen sachkundigen und zeitgemäßen Beitrag zur Erziehung von Kindern zu leisten. Es soll auf der Basis einer repressionsfreien Erziehung gearbeitet werden. Außerdem fördert der Verein durch Einrichtung von Arbeitskreisen und Durchführung von Veranstaltungen die Weiterbildung von Erwachsenen. Dabei sollen vor allem wissenschaftliche Erkenntnisse der Pädagogik in die erzieherische Praxis eingebracht werden.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in der Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung unterstützt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag abschließend nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller / der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
(a) automatisch bei der Mitgliedschaft von Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigen, die ihre Kinder in der KiTa betreuen lassen, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigen nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Neuanträge zu behandeln.
(b) durch Austritt aus dem Verein, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Monatsfrist zum Ende eines Kalender-Quartals erklärt werden muss.
(c) durch den Tod des Mitgliedes. Bei einer juristischen Person endet die Mitgliedschaft nicht automatisch bei Geschäftsaufgabe, sondern nur durch Austritt oder Ausschluss.
(d) durch Ausschluss aus dem Verein, der nur aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung erfolgen kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt.
(i) Der Ausschluss wird vom Vorstand schriftlich erklärt. Im Ausschließungsbeschluss sind die Gründe des Ausschlusses anzugeben. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(ii) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Dann ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Der Inhalt der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand innerhalb eines Monats bekannt zu geben.
(2) Beim Ausscheiden eines Mitglieds müssen etwaige rückständige Beiträge unverzüglich nachgezahlt werden.

§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeiten ist ein Beschluss mit 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, in diesen Gehör zu verlangen, Anträge zu stellen und sich an Abstimmung und Wahlen zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder haben die in dem Mitgliederbeschluss bestimmten Beiträge zu den dort vorgesehenen Fälligkeitsterminen zu begleichen.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindesten drei und höchstens fünf Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/ den Vorsitzende/n und die /den stellvertretende/n Vorsitzende/n. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils umschichtig zur Hälfte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl findet im dritten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Wiederwahl ist möglich. Vor Eintritt in den Wahlgang wird die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder festgelegt. Das Wahlverfahren regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so führen die restlichen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Wahl. Scheiden so viele Vorstandsmitglieder aus, dass die festgesetzte Mindestanzahl von drei Vorstandsmitgliedern unterschritten wird, so kann der verbleibende Vorstand die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung verlangen.
(4) Die Amtszeit des jeweils amtierenden Vorstandes endet mit Wahl eines neuen Vorstandes.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Personalentscheidungen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Vorstandsmitglieder.

§ 10 Pflichten des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegt ihm die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entscheidet abschließend über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand lädt jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein.
(4) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen, die durch den von der Mitgliedersammlung gewählten Kassenprüfer geprüft ist. Des weiteren hat er der Mitgliederversammlung über die vergangenen und geplanten Aktivitäten des Vereins zu berichten.
(5) Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Beschlüsse außerhalb einer Vorstandssitzung sind möglich. Die Schriftlichkeit ist zu wahren. Dies gilt entsprechend, sofern Vorstandsbeschlüsse nicht in Vorstandssitzungen gefasst werden, sondern aufgrund telefonischer oder elektronischer Abstimmung. Diese Form der Beschlussfassung ist jedoch nur zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand übertragen werden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
(a) die Aufgaben des Vereins,
(b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, insbesondere der Kindergartenordnung und die Beitragsordnung,
(c) Satzungsänderungen,
(d) die Wahl eines Kassenprüfers,
(e) die Entlastung des Vorstandes,
(f) die Auflösung des Vereins.

§12 Beschlussfassung in der
Mitgliederversammlung, Protokollierung
(1) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder als beschlussfähig anerkannt.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Eine Satzungsänderung darf nicht die Ziele des Vereins oder seine Gemeinnützigkeit beeinträchtigen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur erfolgen, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt waren.
(4) Die Änderung der Beitrags- und Wahlordnung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Über Änderungen der Satzung, der Wahlordnung und der Beitragsordnung kann sowohl in der Mitgliederversammlung als auch im schriftlichen Verfahren durch die Mitglieder abgestimmt werden. Im schriftlichen Verfahren werden die Mitglieder durch den Vorstand zur schriftlichen Stimmabgabe bis zu einem festzusetzenden Stichtag schriftlich aufgefordert. In dem Aufforderungsschreiben werden die Änderungen in der Satzung, der Wahlordnung bzw. der Beitragsordnung aufgeführt.
(6) Jedes Vereinsmitglied hat nur eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der in der KiTa betreuten Kinder. Erziehungsberechtigte haben eine gemeinsame Stimme.
(7) Bei Verhinderung eines Mitglieds kann das Mitglied einem anderen Mitglied seine schriftliche Stimmvollmacht für die Mitgliederversammlung erteilen. Jedes Vereinsmitglied darf maximal eine Stimmvollmacht vorweisen.
(8) Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zu Zwecken der Bildung und Erziehung von Kindern.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Düsseldorf, den 2. April 2013